Abfindung nach § 1a KSchG: Wann sich das Angebot im Kündigungsschreiben lohnt
Ein Satz im Kündigungsschreiben kann eine Klage verhindern. Welche Angaben nötig sind und wann sich das für dich rechnet.
Tino Werner 6 Min. Lesezeit
Kurz: Mit einem Satz im Kündigungsschreiben bietest du eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten je Jahr an. Verstreicht die dreiwöchige Klagefrist, ist die Kündigung sicher und die Abfindung fällig. Das lohnt sich, wenn dir Planbarkeit mehr wert ist als der letzte Euro.
Was regelt § 1a KSchG?
Kündigst du aus dringenden betrieblichen Gründen, kannst du im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Erhebt die Person bis zum Ablauf der Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG) keine Kündigungsschutzklage, hat sie mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf die Abfindung. Es muss nichts zusätzlich unterschrieben werden. Das Schweigen genügt.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Betriebsbedingte Kündigung. Für verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen gilt § 1a nicht.
- Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Also mehr als zehn Beschäftigte und mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit. Wann das genau gilt, erklärt HRklar im Artikel zum Kündigungsschutzgesetz für KMU.
- Der Hinweis im Schreiben. Er muss zwei Dinge enthalten: dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist, und dass die Abfindung beansprucht werden kann, wenn die Klagefrist ohne Klage verstreicht.
Ein Formulierungsbeispiel: „Die Kündigung ist auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt. Lassen Sie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen, können Sie nach § 1a KSchG eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beanspruchen.“
Wie hoch ist die Abfindung?
0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Zum Monatsverdienst gehört, was im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht, Sonderzahlungen anteilig (§ 10 Abs. 3 KSchG). Mehr als sechs Restmonate werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
| Monatsverdienst | Betriebszugehörigkeit | Abfindung nach § 1a |
|---|---|---|
| 3.500 € | 4 Jahre, 3 Monate | 7.000 € |
| 4.000 € | 10 Jahre, 9 Monate | 22.000 € |
| 6.000 € | 18 Jahre, 7 Monate | 57.000 € |
Bietest du einen anderen Betrag an, ist das kein Angebot nach § 1a mehr, sondern ein eigenes Angebot. Das muss dann eindeutig formuliert sein, sonst streitet man später darüber, was gemeint war.
Wann rechnet sich das für Arbeitgeber?
Der Vorteil ist Planbarkeit. Nach drei Wochen weißt du, ob die Kündigung hält, und kennst den Preis. Kein Gütetermin, keine eigenen Anwaltskosten, kein Risiko, Monate an Gehalt nachzahlen zu müssen. Wie teuer ein Verfahren werden kann, zeigt der Artikel zur Kündigungsschutzklage.
Der Nachteil: Du legst dich auf 0,5 fest, auch in Fällen, in denen die Person vielleicht für weniger gegangen wäre. Und wer sehr gute Chancen vor Gericht sieht, klagt trotzdem. Das Angebot passt deshalb am besten zu klaren betriebsbedingten Fällen mit sauberer Sozialauswahl.
Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Wer eine Kündigung nur hinnimmt, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst. Das ist der Unterschied zum Aufhebungsvertrag. Für Beschäftigte ist das oft ein Grund, das Angebot anzunehmen. Mehr dazu unter Abfindung und Arbeitslosengeld.
Wie wird die Abfindung abgerechnet?
Sie ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG gibt es seit 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung. Was im Lohnsteuerabzug passiert, rechnet der Abfindung-Netto-Rechner von Lohnklar.
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Kurz gefragt
Muss der Betrag im Kündigungsschreiben stehen?
Nein. Pflicht ist der Hinweis, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und dass die Abfindung beansprucht werden kann, wenn die Klagefrist ohne Klage verstreicht. Der Betrag ergibt sich aus dem Gesetz. Wer ihn trotzdem nennt, sollte richtig rechnen.
Was passiert, wenn trotzdem Klage erhoben wird?
Dann entfällt der Anspruch nach § 1a KSchG. Das Verfahren läuft normal, und über eine Abfindung wird neu verhandelt oder das Gericht entscheidet.
Wann wird die Abfindung nach § 1a KSchG fällig?
Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, etwa durch Tod, entsteht er nicht.
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