Betriebsbedingte Kündigung: Ablauf und Sozialauswahl für Arbeitgeber
Viele betriebsbedingte Kündigungen scheitern an der Sozialauswahl. Der Ablauf in sechs Schritten, mit den Fehlern, die teuer werden.
Tino Werner 8 Min. Lesezeit
Kurz: Eine betriebsbedingte Kündigung braucht drei Dinge: einen Arbeitsplatz, der dauerhaft wegfällt, keine andere freie Stelle und eine korrekte Sozialauswahl. Am dritten Punkt scheitern viele Kündigungen vor Gericht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, führt kein Weg daran vorbei.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz überhaupt?
Erst ab mehr als zehn Beschäftigten im Betrieb und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§§ 1, 23 KSchG). Teilzeitkräfte zählen anteilig. Wie man richtig zählt, erklärt HRklar im Artikel zum Kündigungsschutzgesetz für KMU. Gilt das Gesetz nicht, brauchst du keinen betrieblichen Grund. Die Schritte unten sind dann trotzdem eine gute Absicherung.
Der Ablauf in sechs Schritten
- Unternehmerische Entscheidung treffen und festhalten. Etwa: Die Buchhaltung wird an einen Dienstleister vergeben. Das Gericht prüft nicht, ob die Entscheidung klug ist, aber ob es sie gibt und ob sie umgesetzt wird. Schriftlich, mit Datum.
- Wegfall des Arbeitsplatzes belegen. Die Arbeit fällt dauerhaft weg oder wird so verteilt, dass die übrigen sie ohne Überstunden schaffen.
- Freie Stellen prüfen. Gibt es im Unternehmen einen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz, auch zu schlechteren Bedingungen, geht die Änderungskündigung vor (§ 1 Abs. 2 KSchG).
- Sozialauswahl durchführen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
- Betriebsrat anhören. Vor jeder Kündigung, mit allen Gründen und der Sozialauswahl (§ 102 BetrVG). Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam, egal wie gut der Grund ist.
- Kündigung schriftlich übergeben. Mit Originalunterschrift (§ 623 BGB), mit der richtigen Kündigungsfrist und mit nachweisbarem Zugang. Wie das gelingt, beschreibt HRklar im Artikel zum Zustellen der Kündigung.
Wie funktioniert die Sozialauswahl?
Zuerst bestimmst du, wer vergleichbar ist: alle, die die Aufgaben der betroffenen Person nach kurzer Einarbeitung übernehmen könnten, auf derselben Hierarchieebene. Dann vergleichst du diese Gruppe nach den vier gesetzlichen Kriterien (§ 1 Abs. 3 KSchG):
| Kriterium | Wer ist schutzwürdiger? |
|---|---|
| Betriebszugehörigkeit | wer länger dabei ist |
| Lebensalter | wer älter ist |
| Unterhaltspflichten | wer mehr Personen unterhält |
| Schwerbehinderung | wer schwerbehindert oder gleichgestellt ist |
Gekündigt wird, wer am wenigsten schutzwürdig ist. Ein Punkteschema macht die Auswahl nachvollziehbar. Ist es mit dem Betriebsrat vereinbart, prüft das Gericht die Gewichtung nur noch auf grobe Fehler (§ 1 Abs. 4 KSchG).
Leistungsträger darfst du herausnehmen, wenn ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Die Begründung muss konkret sein. „Ist besser“ reicht nicht.
Wann ist eine Massenentlassung anzuzeigen?
Wenn innerhalb von 30 Tagen mehr Kündigungen ausgesprochen werden als diese Schwellen (§ 17 KSchG):
| Beschäftigte im Betrieb | Anzeigepflicht ab |
|---|---|
| mehr als 20 und weniger als 60 | mehr als 5 Entlassungen |
| mindestens 60 und weniger als 500 | 10 Prozent oder mehr als 25 Entlassungen |
| mindestens 500 | mindestens 30 Entlassungen |
Die Anzeige geht vor den Kündigungen an die Agentur für Arbeit. Fehler dabei können die Kündigungen unwirksam machen.
Was kostet die betriebsbedingte Kündigung?
Ohne Abfindung im besten Fall nur das Gehalt bis zum Ende der Frist. Mit Betriebsrat kann bei einer Betriebsänderung ein Sozialplan mit Abfindungen nötig werden (§§ 111, 112 BetrVG). Ohne Sozialplan ist die Abfindung freiwillig, meist aber der Preis für Planbarkeit: entweder als Angebot nach § 1a KSchG oder im Vergleich.
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Kurz gefragt
Welche Kriterien gelten bei der Sozialauswahl?
Vier, und nur diese: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG). Wie sie gewichtet werden, kann ein Punkteschema regeln.
Darf ich Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen?
Ja, wenn ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, etwa wegen besonderer Kenntnisse oder um eine ausgewogene Personalstruktur zu sichern. Das musst du konkret begründen können.
Habe ich bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu zahlen?
Nicht automatisch. Pflicht wird sie über einen Sozialplan, über das Angebot nach § 1a KSchG oder in einem Vergleich. Viele Arbeitgeber bieten sie an, um eine Klage zu vermeiden.
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